(1.a) Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Überlassung eines Wohnmobiles auf Mietbasis.
Mindestmietdauer 7 Tage. Zugelassener Fahrbereich: West-Europa. Andere Länder sind nach Absprache
mit der Versicherung teilweise möglich.
(1.b) Zwischen Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das
deutsche Recht Anwendung findet (in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, sowie die gesetzlichen
Vorschriften über den Mietvertrag).
(1.c) Der Mieter setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein, sowie gestaltet seine Reise selbst. Der Vermieter
schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag,
insbesondere der § 651a-1 BGB finden auf das Vertragsverhältnis gar keine Anwendung.
(1.d) Ein vollständig auszufüllende und von beiden Seiten zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll
ist ein wichtiger Bestandteil des Mietvertrages.
(1.e) Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug lediglich zum Urlaubsgebrauch zu benutzen,
unter Ausschluss gewerblicher Personen- und Warenbeförderung. Bei vertragswidrigem Gebrauch steht
dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu.
(2.a) Das im Vertrag angegebene Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Personen gefahren
werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes Handeln zu verantworten.
Jeder Fahrer muss mindestens 23 Jahre alt und seit wenigstens 2 Jahren im Besitz der für das Fahrzeug
notwendigen Fahrerlaubnis sein. Das Wohnmobil wird nur dann ausgehändigt, wenn die entsprechenden
Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Führerschein vorgelegt wird. Die Verpflichtung, die vereinbarte
Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
(2.b) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren,
Abgaben, Bußgelder und Strafen, auch soweit der Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird,
es sei denn, der Vermieter hat den Umstand überwiegend zu vertreten.
(3.a) Als Mietpreis gelten die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht
ein Sonderpreis vereinbart wird und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem Irrtum beruht.
(3.b) Die Mietpreise beinhalten: Versicherung als Selbstfahrer und Mieter inklusiv Teilkasko mit einer
Selbstbeteiligung von 1.000,- €, sowie Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1.000,- €
pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in Hohe von € 100.000.000
für Sach- und Vermögensschäden, Schutzbriefleistungen im In-und Ausland.
(3.c) Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden, da
sonst zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von 15,- € brutto
anfällt. Dieses wird dem Mieter sofort in Rechnung gestellt. Es werden 250 Freikilometer pro Tag vereinbart.
Jeder weitere km wird mit einem Zuschlag von 0,30 €/km berechnet. Kraftstoff- und Betriebskosten
während der Mietzeit trägt der Mieter.
(3.d) Die Tagespreise werden je Kalendertag berechnet (der erste und letzte Tag gelten als 1 Tag).
(4.a) Das Wohnmobil kann am ersten Miettag ab 13:00 Uhr – immer nach der telefonischen Vereinbarung
– übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag – nach Vereinbarung.
Unter diesen Bedingungen zählen Übernahme- und Rückgabetag als ein Miettag. Abweichungen
von dieser Regelung sind möglich, bedürfen aber der Zustimmung des Vermieters.
(4.b) Das Fahrzeug wird vom Mieter in 66424 Homburg/Saar abgeholt und muss nach 66424 Homburg/
Saar wieder zurückgebracht werden.
(4.c) Im Fall einer verspäteten Rückgabe, werden pro angefangene Stunde 20,- € berechnet. Die Weiterberechnung
eines eventuellen Schadens (z.B. Schadensersatzansprüche eines Nachmieters) behält sich
der Vermieter vor, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu verantworten.
(4.d) Das Fahrzeug wird gereinigt und entsorgt übergeben und auch so zurückgenommen. Falls die Reinigung
oder Entsorgung vom Vermieter durchzuführen ist werden Gebühren erhoben: Frischwasser- und
Abwassertankentleerung 25,- €, lnnenreinigung: 150,- € mit Haustier 250,-€, WC-Reinigung/Entleerung: 150,- €.
(4.e) Der Mieter überzeugt sich vor Übernahme des Wohnmobils, dass es sich in ordnungsgemäßem
Zustand befindet und keinerlei technische Mängel aufweist. Eventuell optisch festgestellte Mängel
werden auf einem Übernahmeprotokoll aufgezeichnet und vom Mieter und Vermieter bestätigt. Bedingt
durch den derzeitigen Stand der Technik bei Campingfahrzeugen, sowie durch falsche Bedienung können
während der Mietdauer Störungen oder Funktionsausfall bei Einbaugeräten möglich sein. Deshalb weisen
wir ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Garantie für die dauerhafte Funktion der Einbaugeräte geben
können. Sollten während der Mietzeit Mängel auftreten, hat der Mieter den Vermieter sofort zu verständigen
und eventuell die Störung beheben zu lassen. Reparaturen sind mit der Sorgfalt auszuführen, die
der Mieter in eigenen Angelegenheiten pflegt. Dem Mieter muss jedoch vorher aufgegeben werden, alles
Mögliche zu versuchen, sich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen. Die Beweislast, dass eine Verständigung
nicht möglich war, obliegt dem Mieter. Schadensersatz, auch nicht für Folgeschäden gegenüber
dem Vermieter, stehen dem Mieter, bei während der Mietzeit aufgetretenen Mängeln, nicht zu.
Der Verzicht auf eine Instandsetzung um eine Minderung des Mietpreises zu erreichen, ist nicht statthaft.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag ist das Amtsgericht Homburg/Saar
(5.a) Der Abschluss eines Mietvertrages muss schriftlich, durch beiderseitige Unterschrift des Mietvertrages
erfolgen. Der Mietvertrag kann per Telefax, per Post oder per Email übermittelt werden.
(5.b) Die Anzahlung beträgt bei Vertragsabschluss 30% des Gesamtpreises, mindestens 300 € und ist
sofort nach der Bestellung fällig. Die Kaution beträgt 1000,-€. Bei einwandfreier Fahrzeugrückgabe wird
der Betrag zurückgegeben. Diese Rückzahlung enthebt den Mieter nicht von der Haftung für versteckte,
bei der Rückgabe nicht erkennbare Mängel.
(5.c) Leistet der Mieter die Anzahlung nicht, kann der Vermieter den Vertrag kündigen. Endet der Vertrag
durch Kündigung, ist der Mieter verpflichtet, Stornogebühren in Höhe von 100,- € zu bezahlen, die Anzahlung
wird nicht erstattet. Bei Rücktritt innerhalb von weniger als 14 Tagen vor Mietbeginn ist die gesamte
Mietsumme fällig.
(6.a) Der restliche Mietpreis (70 % des Mietpreises) muss 4 Wochen vor Mietbeginn auf das Konto eingegangen
sein. Die Kaution von 1.000,- € muss bei Abholung des Fahrzeuges bar hinterlegt werden oder
vorab überwiesen werden. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Mietdatum) wird
der Mietpreis sofort fällig.
(6.b) Nach einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution von 1.000 € dem Mieter wieder zurückgegeben.
Bei festgestellten Schäden verbleibt die Kaution bis zur Schadensregulierung beim Vermieter.
(6.c) Bei jeder Vermietung fällt pro Fahrzeug eine einmalige Servicepauschale in Höhe von 140,- € Euro an.
Diese beinhaltet: Reservierung, Einweisung, Gasflaschenaustausch (2 Stk./Fahrzeug, wobei 1 immer voll
ist), Aufbereitung der Toilettenkassette mit Chemikalien, Wassertankauffüllung, Überprüfung der Wischanlage,
Überprüfung der Reifen, Ölstandüberprüfung, den Euro-Schutzbrief und die Außenreinigung.
(7.a) Bei einem Verkehrsunfall (auch bei Brand, Diebstahl oder Wildschaden), hat der Mieter unbedingt die
Polizei und den Vermieter zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei und die eventuelle
Feststellung der Schuldfrage abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Die Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist ein ausführlicher
Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften
der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen und evtl. Zeugen enthalten. Ist das
Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, so ist der Vermieter zu unterrichten. Bei Brand-, Entwendungs- und
Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu unterrichten.
(7.b) Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Unfallschäden. Das gleiche gilt für Schäden,
die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe gemäß §41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden.
Für alle durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung, wie z. B. schlechtes Verstauen oder
ungenügenden Verschluss entstehenden Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Reifenschäden
gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Im Übrigen tritt die gesetzliche Haftung in Kraft.
(7.c) Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die in Zusammenhang mit dem Fahrzeug
stehen, sind dem Vermieter sofort telefonisch mitzuteilen, damit dieser entsprechende Maßnahmen
(z. B. die Ersatzteilbestellungen) in die Wege leiten kann.
(8.a) Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu
gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,- € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit
Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden.
(8.b) Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten
Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet von dem Vermieter erstattet.
(8.c) Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges sind ausgeschlossen.
(9.a) Das Rauchen in den Wohnmobilen ist strengstens untersagt. Das Mitführen von Haustieren, ist ausschließlich nur nach Absprache und nicht in allen Fahrzeugen möglich. Reinigungskosten, die durch Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch
eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter hat das Reisemobil sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften
und technischen Regeln zu beachten. Fehlende Gegenstände und vom Mieter beschädigte Innenausstattungen
müssen voll ersetzt werden. Der Vermieter kann sämtliche sonstigen Forderungen an den
Mieter mit der Sicherheitsleistung verrechnen. Hierzu gehören insbesondere die Verrechnung mit Schadensersatzansprüchen
wegen Beschädigung des Wohnmobils oder der Gegenstände, die Verrechnung
von Schadensersatzansprüchen wegen Fehlens von Gegenständen am Mietobjekt, sowie die Verrechnung
von Schadensersatzansprüchen wegen Nicht-Abholung des Fahrzeuges.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen unberührt. Diese Geschäftsbedingungen stellen Bestandteil des Vertrages zwischen dem Mieter
und Vermieter dar.
Hier können Sie uns Fragen stellen und Anregungen geben.